Rekognitionsschein

Rekognitionsschein

Rekognitionsschein, soviel wie Lehnsschein (s. Lehnswesen, S. 336); dann überhaupt die Bescheinigung der Vornahme eines gerichtlichen Aktes, z. B. der Hinterlegung eines Testaments bei Gericht oder des Eintrags einer Hypothek.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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