- Privilegiertes Delikt
Privilegiertes Delikt heißt ein Delikt, das durch Hinzutritt eines sogen. Privilegierungsgrundes weniger strafbar wird, z. B. wird der infolge vorheriger Reizung erfolgte Totschlag (§ 213 des Reichsstrafgesetzbuches) gelinder gestraft als der einfache Totschlag des § 212. Umgekehrt wird ein Delikt durch Hinzutritt eines Qualifikationsgrundes ein qualifiziertes, d. h. schwerer strafbares. So wird der Totschlag des § 212 zum qualifizierten, wenn er an einem Aszendenten begangen wird.
http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.