Landesvermessung

Landesvermessung

Landesvermessung, alle Arbeiten zur Ermittelung und kartenbildlichen Darstellung der geographischen Lage, Ausdehnung, Bodengestaltung und Bodenbedeckung eines Landes. Die danach hergestellten Karten sind je nach dem Zweck im Maßstab und in der Auswahl der darzustellenden Gegenstände sehr verschieden; dem Namen nach sind es meist topographische Karten, Generalstabskarten, Vermessungskarten im engern Sinne (s. Landesaufnahme), Flurkarten und Katasterkarten, Forstkarten, geologische Landeskarten. Gemeinsam ist oder sollte allen sein die astronomische und geodätische Grundlage. Nach Maßgabe der beiden Hauptzwecke: Vermessungen im Interesse der Staatsverwaltung und Vermessungen zu besonderer gewerblicher Ausnutzung, beschäftigt das deutsche Vermessungswesen teils staatlich berufene Beamte, teils frei gewerblich tätige Vermessungstechniker. Die staatlichen Vermessungsgeschäfte teilen sich in die Gradmessung, Landesaufnahme (Triangulierung, topographische Vermessung, Generalnivellement), Landesparzellenvermessung für Grundbesteuerung und Grundbuch im ganzen, Vermessungen für Gemeinheitsteilungen und Güterzusammenlegungen, auch für den allgemeinen forstwissenschaftlichen Betrieb; die gewerblichen Vermessungsgeschäfte erscheinen als: a) Arbeiten, die vom Staate zu gewerbsmäßiger Leistung an Vermessungstechniker übergeben sind: Vermessungen und Teilungen einzelner Staatsgüter, Domänen, oder von Grundflächen für Staatshochbauten, Vorarbeiten für Staatseisenbahn-, Kanal-, Ufer- und Straßenbauten, Aufnahmen von Grundflächen für Meliorationszwecke u. dgl. b) Arbeiten, für welche der Staat die Ausführung, der Einzelinteressent aber die Bezahlung übernimmt: Erteilung von Auszügen aus dem amtlichen Vermessungsmaterial und die zur legalen Fortführung und Evidenthaltung des Grundsteuerkatasters und des Grundbuches erforderlichen Vermessungsarbeiten. c) Gewerbliche Vermessungsarbeiten ohne unmittelbaren organischen Einfluß des Staates im Privatinteresse.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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