Konkurs

Konkurs

Konkurs (lat. concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B. das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) ein und demselben Schuldner gegenüber, dessen Vermögen zur vollständigen Befriedigung der erstern nicht ausreicht (Insuffizienz). K. wird auch das gerichtliche Verfahren genannt, das in einem derartigen Fall einzutreten pflegt (Konkursprozeß, Konkursverfahren, im mittelalterlichen Latein Crida, süddeutsch Gant, Vergantung, Gantprozeß, v. ital. incanto, »Versteigerung«, bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement). Der Ausdruck Bankrott (s. d.) bezeichnet den strafbaren K. Der betreffende Schuldner wird Gemeinschuldner (manchmal auch Kridar, Gesamtschuldner, Gantmann) genannt. Der gesamte Vermögensbestand des Schuldners heißt Konkursmasse (Masse, lat. massa), Aktivmasse oder Teilungsmasse heißt das positive Vermögen. Als Passivmasse oder Schuldenmasse werden die vorhandenen Schulden bezeichnet. Der Inbegriff der Rechtsnormen über den K. ist das Konkursrecht. Ein ausführliches Gesetz über das Konkursverfahren wird Konkursordnung (s. d.) genannt. Das Gericht, bei dem ein Konkursverfahren stattfindet, ist das Konkursgericht. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 71) ist für das Konkursverfahren ausschließlich zuständig das Amtsgericht, bei dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichtsstand (s. d.) hat. Im französischen Rechte, das nur den K. über das Vermögen eines Kaufmanns kennt, ist das Handelsgericht des Wohnortes zuständig. In Österreich ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes in der Regel entscheidend, ausnahmsweise bei Grundstücken auch der Gerichtsstand der belegenen Sache. Nach österreichischem Recht wird im Anschluß an das französische Recht zur Leitung der Konkursverhandlung und zur Überwachung der Verwalter von dem Konkursgericht ein richterlicher Beamter als Kommissar (Konkurskommissar) bestimmt.

Nach der deutschen Konkursordnung (§ 103) findet die Konkurseröffnung nur auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers (s. unten) statt. Sie setzt die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Gemeinschuldners voraus, die insbes. anzunehmen ist, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) vorliegt. Es kann daher nach heutigem Recht zum K. schon dann kommen, wenn nur augenblickliche Unmöglichkeit zur Bezahlung der Schulden, nicht aber Überschuldung vorliegt. In einigen besondern Fällen, insbes. bei dem K. über das Vermögen einer Aktiengesellschaft und bei dem Nachlaßkonkurs, genügt (nach § 207 und 215) auch das Vorhandensein einer Überschuldung (vgl. Präparatorisches Verfahren). Ist nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden, so kann der Antrag abgewiesen werden. Wird der K. eröffnet, so hat das Amtsgericht alsbald einen Konkursverwalter (früher auch Curator massae oder Massekurator, in Österreich Masseverwalter genannt) zu bestellen. Dieser steht unter der Aussicht des Konkursgerichts und muß in wichtigen und der regelmäßigen Verwaltung nicht angehörenden Angelegenheiten die Ansicht der Gläubiger (des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung) einholen. Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigenfalls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten Forderungen ob; die Bestellung eines sogen. Kontradiktors (s. d.) findet zu diesem Zweck nicht mehr statt. Das Gericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Beschlußfassung der Gläubiger über die etwaige Wahl eines andern Verwalters und zur Bestellung des Gläubigerausschusses anzuberaumen. Gleichzeitig wird ein sogen. offener Arrest (Generalarrest etc.), d. h. eine allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Gemeinschuldners, verfügt sowie den Schuldnern des letztern die Zahlung an diesen bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt, eine Frist (Ausschließungsfrist) zur Anmeldung der Forderungen und ein Termin zu deren Prüfung anberaumt. Die Formel des Eröffnungsbeschlusses, der offene Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sind von dem Gerichtsschreiber sofort öffentlich bekannt zu machen. Die Konkurseröffnung hat zur Folge, daß für die Erfüllung der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners (s. d.) besondere Grundsätze gelten. Einzelne Zwangsvollstreckungen oder Arreste in das Vermögen des Gemeinschuldners sind nach § 14 während des Konkursverfahrens ausgeschlossen; auch darf in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke und eingetragenen Rechte eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung nicht eingetragen werden. Nach § 15 verhindert ferner die allgemeine Beschlagnahme die Entstehung weiterer dinglicher oder sonstiger Vorzugsrechte einzelner Gläubiger. Eine gewisse rückwirkende Kraft kommt der Konkurseröffnung insofern zu, als gewisse vor der Konkurseröffnung von dem Gemeinschuldner vorgenommene Handlungen angefochten werden können (s. Anfechtung).

Die Teilungsmasse setzt sich aus dem gesamten gegenwärtigen Vermögen des Gemeinschuldners zusammen, das der Zwangsvollstreckung unterliegt. Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, und Vermögensstücke, die erst nach der Konkurseröffnung erworben werden, gehören nicht zur Konkursmasse; Gegenstände, die dem Gemeinschuldner nicht gehören, sondern sich nur tatsächlich in seinem Besitz befinden, sind aus der Masse auszusondern. Dies Aussonderungsrecht (s. Aussonderung) bestimmt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts; die Ehefrau des Gemeinschuldners darf nach § 45 Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß sie nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben worden sind. Außerdem können gewisse Personen verlangen, daß bestimmte Gegenstände der Masse zu ihrer abgesonderten Befriedigung (s. d.) verwendet werden. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung (s. d.) befugt ist, braucht er seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen. Die Aufrechnung wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die aufzurechnenden Forderungen noch betagt oder bedingt sind. Nach § 55 ist sie aber in verschiedenen Fällen unzulässig, insbes. dann, wenn jemand vor oder nach der Konkurseröffnung eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist, oder wenn er vorher etwas schuldig war, aber erst nach der Konkurseröffnung eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat. Wie die Masse während der Dauer des Konkursverfahrens durch Früchte, Zinsen etc. vermehrt wird, so verringert sie sich auf der andern Seite durch notwendige und nützliche Verwendungen. Daher sind aus der Teilungsmasse die sogen. Masseschulden zu berichtigen, zu denen die deutsche Konkursordnung (§ 59) folgende Ansprüche (der Massegläubiger) rechnet: Forderungen, die aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß, und endlich Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse. Die Masseschulden sind ebenso wie die Massekosten aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen. Massekosten sind nach § 58 die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse und die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung. Erweist sich die Masse zur Befriedigung der Massegläubiger als unzureichend, so sind zunächst die Masseschulden, dann erst die Massekosten, und von diesen letztern zunächst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen. Konkursgläubiger nennt die deutsche Konkursordnung (§ 3) zum Unterschied von den Absonderungsberechtigten und den Massegläubigern die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Konkurseröffnung begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Sie werden (nach § 61) nach folgender Rangordnung und bei gleichem Range nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt: 1) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder andern Dienstbezügen der Personen, die sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten verdungen hatten. 2) Die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind. 3) Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens. 4) Die Forderungen der Ärzte, Wundärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt. 5) Die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist. 6) Alle übrigen Konkursforderungen. Den unter den von 1–5) erwähnten Gläubigern steht hiernach ein Vorzugsrecht zu, das von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung (s. oben) zu unterscheiden ist. Die Verteilung der vorhandenen Masse erfolgt nach § 149–172 in verschiedenen Abschnitten nach Verhältnis der Forderungen (durch Bezahlung der sogen. Dividenden); eine Verteilung soll nach § 149 nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins erfolgen, so oft ausreichende bare Masse vorhanden ist. Je nach dem Zeitpunkt spricht man von Abschlags-, Schluß-, Nachtragsverteilung; nur die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts (Distributionsbescheid). Voraussetzung der Berücksichtigung bei den Verteilungen ist, daß die Forderungen festgestellt sind (s. Feststellung der Konkursforderungen und Prüfungstermin), was eventuell durch Erhebung einer Feststellungsklage erwirkt werden kann. Den nicht befriedigten Gläubigern steht ein Nachforderungsrecht (s. d.) gegen den Gemeinschuldner zu. Übrigens kann das Konkursverfahren auch, ohne daß eine Schlußverteilung (s. d.) stattfindet, durch Einstellung (s. d.) des Verfahrens oder durch Zwangsvergleich (s. d.) beendigt werden.

Besondere Bestimmungen enthält die deutsche Konkursordnung (in § 207–239) über den K. von Handelsgesellschaften, von juristischen Personen und Vereinen, den Gesamtkonkurs bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, über den K., über das inländische Vermögen eines Schuldners, der im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sowie über den Nachlaßkonkurs (s. d.). Auch andre Reichsgesetze, insbes. das Genossenschaftsgesetz, enthalten Vorschriften über den K.

Vgl. die Kommentare zur deutschen Konkursordnung von Sarwey (4. Aufl. von Bossert, Berl. 1901, 2 Tle.), v. Völderndorff (2. Aufl., Erlang. 1885, 3 Bde.), v. Wilmowski (6. Aufl., Leipz. 1904), Rintelen (2. Aufl., Halle 1902), Petersen und Kleinfeller (4. Aufl., Lahr 1901), E. Jäger (2. Aufl., Berl. 1904), Th. Wolff (das. 1900)- u. u.; ferner Fuchs, Der deutsche Konkursprozeß (Leipz. 1877); König, Das Konkursverfahren nach der Reichskonkursordnung (2. Aufl., Hannov. 1879); Aug. Sigm. Schultze, Das deutsche Konkursrecht in seinen juristischen Grundlagen (Berl. 1880); Fitting, Das Reichskonkursrecht und Konkursverfahren (3. Aufl., das. 1904); Loth. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (Leipz. 1899); Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts (Stuttg. 1891) und Leitfaden des Konkursrechts (2. Aufl., das. 1903); Senst, Die Verwaltung von Konkursen (5. Aufl., Berl. 1904); Nauck e, Leitfaden für Konkursverwalter (Leipz. 1904); Riehl, Die (österreichische) Konkursordnung (Wien 1882, neue Folge 1884); Schwarz, Das österreichische Konkursrecht (das. 1894–96, 2 Bde.); Pollak, Kompendium des österreichischen Konkursrechts (Berl. 1896–97, 2 Tle.); Alexander, Konkursgesetze aller Länder der Erde (das. 1892).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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