Hammerschlagsrecht

Hammerschlagsrecht

Hammerschlagsrecht (Leiterrecht) heißt die auf deutschem Recht beruhende, in fast allen Bundesstaaten aber durch die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigte Befugnis, zum Bau oder zur Reparatur eines Gebäudes das Grundstück des Nachbars betreten und das erforderliche Gerüst aufstellen zu dürfen. Verweigert der Nachbar jedoch grundlos derartige Benutzung seines Grundstücks, so hilft § 226 oder 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Hammerschlagsrecht — Hammerschlagsrecht, das in manchen städtischen Statuten vorkommende Recht, zum Behufe des Baues u. der Ausbesserung eines Gebäudes das Grundstück des anliegenden Nachbars betreten zu dürfen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hammerschlagsrecht — Hammerschlagsrecht, Leiterrecht, das Recht, zur Aufführung oder Ausbesserung eines Gebäudes, Zaunes etc. das Nachbargrundstück zu betreten …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Hammerschlag- und Leiterrecht — Die Hammerschlags und Leiterrechte sind Begriffe aus dem deutschen Nachbarrecht. Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen. Das… …   Deutsch Wikipedia

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  • Leiterrecht — (franz. Tour d échelle), die Befugnis eines Grundeigentümers, zum Zweck der Errichtung oder Ausbesserung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen. Es ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Leiterrecht — Leiterrecht, s. Hammerschlagsrecht …   Kleines Konversations-Lexikon

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