Beneficĭum

Beneficĭum

Beneficĭum (lat.), Wohltat, Gefälligkeit, Vergünstigung, Privilegium; im Mittelalter unter den germanischen Völkern zurücknehmbares Lehen, Schenkung von Erbgütern an Kriegsgefährten und treue Diener; auch ein Gut, dessen Nießbrauch einem als Besoldung eingeräumt wird. Es gab zivilistische (B. palatinum, für Zivildiener), militärische (B. militare) und geistliche Benefizien. Unter letztern, Kirchenpfründen, Präbenden, verstand man ursprünglich nur die mit geistlichen Ämtern verbundenen Dotationen, dann jene Ämter selbst. Allmählich wurde die feste Dotierung der Kirchen mit Grundstücken zur allgemeinen Regel, so daß mit jeder Parochie von selbst der Genuß bestimmter Grundstücke als Amtseinkommen verbunden war. Es sind demnach die Benefizien und Pfründen der Teil des Kirchengutes, der zur Dotation der Kirchenämter bestimmt ist, und nach der jetzigen Einrichtung ist regelmäßig mit einem Amt eine solche Dotation an Grundstücken oder andern Einkünften verbunden. Es kann kein neues Kirchenamt errichtet werden, ehe dafür ein dauerndes und hinreichendes Einkommen fundiert ist. Amt und Pfründe gehören aber unzertrennlich zusammen, und letztere wird, wie das erstere, auf Lebenszeit erteilt, wobei aber der Grundsatz festgehalten wird, daß das Amt (officium) und nicht die Pfründe die Hauptsache sei (B. datur propter officium). Das katholische Kirchenrecht unterscheidet zwischen B. majus und B. minus, höherer und niederer Pfründe, indem unter ersterer Amt und Pfründe der Prälaten, unter letzterer diejenigen des niedern Klerus verstanden werden. Je nachdem das Kirchenamt für Weltgeistliche oder für Ordensgeistliche errichtet ist, wird zwischen B. saeculare und B. regulareunterschieden. Beneficia incompatibilia sind solche Ämter, welche die persönliche Anwesenheit (Residenz) des Benefiziaten am Orte des Amtes erfordern und darum nicht in Einer Person verbunden werden dürfen, während bei Beneficia compatibilia die Annahme einer Mehrheit von Pfründen seitens ein und desselben Benefiziaten gestattet ist. Endlich wird noch zwischen Beneficia duplicia und Beneficia simplicia unterschieden, indem mit den letztern nur Altar- und Chordienst, mit erstern dagegen noch weitere Verpflichtungen verbunden sind; dahin gehören insbes. die Kuratbenefizien, mit denen die Seelsorge innerhalb eines bestimmten Sprengels verknüpft ist. – B. ist auch soviel wie Bonifikation (s. d.) oder Bonus (s. d.) und Report (s. d.). Vgl. Groß, Das Recht an der Pfründe (Graz 1887); Krick, Handbuch des katholischen Pfründewesens (3. Aufl., Passau 1897).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Beneficĭum — (lat.), 1) Wohlthat, Gefälligkeit; 2) Ertheilung eines Amtes u. Beförderung; daher: Beneficiorum liber, Buch im römischen Ärarium, in welches der aus der Provinz zurückkehrende Proconsul, Proprätor etc., die Namen der von ihm zu Ämtern Ernannten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beneficium — Beneficĭum (Benefitz, lat.), Wohltat, Vergünstigung; Lehen; Pfründe, Kirchenamt; B. competentĭae (Rechtswohltat des Notbedarfs), das Recht gewisser Schuldner darauf, daß ihnen die zum notdürftigen Unterhalt erforderlichen Mittel gelassen werden.… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Beneficium [1] — Beneficium, Wohlthat, Pfründe, Lehen …   Herders Conversations-Lexikon

  • Beneficium [2] — Beneficium , eine für die Betreffenden als Wohlthat geltende Rechtsbefugniß, z.B.: 1. für Bürgen das B. cedendarum actionum, das Recht, vom Creditoren gegen Zahlung die Abtretung seiner Forderungsklage zu verlangen; das B. liberationis, das Recht …   Herders Conversations-Lexikon

  • beneficium — index favor (act of kindness), privilege Burton s Legal Thesaurus. William C. Burton. 2006 …   Law dictionary

  • BENEFICIUM — I. BENEFICIUM apud citimae aetatis Scriptores, praediunt est fiscale, quod a Rege vel Principe viro nobili ad vitam utendum conceditur: eo quod talis ex mero dantis benesicio ac liberalitate illud possideat, sic dictum. Quô pene sensu Latini… …   Hofmann J. Lexicon universale

  • Beneficium inventarii — (literally, benefit of the inventory ) is a legal doctrine introduced into Roman law by Justinian to limit the heir’s liability resulting from an insolvent estate. The doctrine, which is in force today in many civil law systems, applies to both… …   Wikipedia

  • Beneficium inventarĭi — (lat.), die »Rechtswohltat des Inventars«, wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr, die mit der Antretung einer Erbschaft verbunden ist, vollständig und namentlich besser als durch das Beneficium deliberandi (s. Bedenkzeit) sichern kann. Das B. i …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beneficium a latĕre — Beneficium a latĕre, Vorzug eines Domherrn, der, weil er in Diensten des Papstes od. eines Bischofs steht, nicht verbunden ist, sich bei dem Capitel aufzuhalten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beneficium abdicationis — Beneficium abdicationis, das Recht der Witwe, sich durch eine feierliche Erklärung von jeder Beteiligung an dem Ehevermögen loszusagen und hierdurch ihre Haftung für die Schulden des Ehemanns abzuwenden. Vgl. Erbenhaftung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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