Prozeßvoraussetzungen

Prozeßvoraussetzungen

Prozeßvoraussetzungen nennt man die Umstände, die vorliegen müssen, damit ein Prozeß gültig zustande kommen kann, wie z. B. Zuständigkeit des Gerichts, Prozeßfähigkeit der Parteien, Zulässigkeit des Rechtsweges, Ermächtigung zur Strafverfolgung etc. Der Mangel einer solchen Prozeßvoraussetzung muß bald von Amts wegen, bald nur auf Rüge der Parteien beachtet werden. Wenn der den Mangel rügende Beklagte auf diese Rüge gestützt den Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache verweigern darf, so wird seine Rüge »prozeßhindernde Einrede« (s. d.) genannt.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Hauptverfahren — heißt im Strafprozeßrecht derjenige Teil der Untersuchung, in dem die Entscheidung der Sache erfolgt, im Gegensatz zum Vorverfahren, das seinerseits wieder das Ermittelungsverfahren und die Voruntersuchung umfaßt. Die Eröffnung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Offiziālverfahren — nennt man ein von der Offizialmaxime (s. d.) beherrschtes Gerichtsverfahren. Ein solches ist der Strafprozeß. Dagegen wird der Zivilprozeß naturgemäß von der sogen. Dispositionsmaxime (s. d.) oder Verhandlungsmaxime beherrscht. In einzelnen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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