Hexe

Hexe

Hexe (althochd. hagazussa, hazus, mittelhochd. hegetisse, hexse) ist ursprünglich = striga, d. h. eine bei Nacht durch die Luft fahrende Unholdin. Seit dem Beginn der planmäßigen Hexenverfolgung, die von etwa 1400–1700 dauerte, bezeichnet aber das aus früherer Zeit nur sehr selten überlieferte, damals aus der Schweiz und aus Oberdeutschland in den allgemeinen Sprachschatz eindringende Wort einen Sammelbegriff. Man bezeichnete als Hexen Frauen, von denen man annahm, daß sie einen Pakt mit dem Teufel geschlossen hätten, um unter Anwendung von Zaubermitteln den Mitmenschen Schaden zuzufügen, daß sie an einem unter dem Vorsitz des Teufels stattfindenden nächtlichen, gotteslästerlichen Sabbat teilnähmen, zu dem sie sich im Flug durch die Lüfte hinbegaben, und auf dem sie mit dem Teufel Unzucht verübten, daß sie endlich auf diesen Flügen oder verwandelt in allerlei Tiere (besonders Katzen oder Wölfe) Wetter machten sowie Vieh und Menschen auf mancherlei Art bezauberten. Die Einzelvorstellungen, aus denen dieser vorher nicht existierende Sammelbegriff kombiniert war, reichen, getrennt voneinander, tief in das Altertum zurück, und zwar gleichmäßig sowohl in das orientalische wie in das griechisch-römische und das germanische Altertum. Es waren das 1) die schädigende Zauberei (maleficium) einschließlich des Wettermachens, 2) der weibliche Nachtspuk der Strigen, 3) die Verwandlung von Menschen in Tiere, 4) der geschlechtliche Verkehr zwischen Menschen und Dämonen, 5) die seit der Zeit der ersten Christenverfolgungen nachweisbare Vorstellung vom nächtlichen Sabbat. Volkstümlich lebten sie, mit Ausnahme der letzten, durch das ganze Mittelalter fort, und zwar am intensivsten in den am wenigsten der Kultur erschlossenen Gebirgsländern. Von den Vertretern der Bildung in Kirche und Staat wurde zwar die Realität des Wettermachens, der Nachtfahrt der Strigen und der Tierverwandlung in der Zeit vom 9.–12. Jahrh. mehrfach angezweifelt. Besonders Agobard von Lyon (820), Regino von Prüm (906) und Burkard von Worms (1020) haben diese Zweifel zum Ausdruck gebracht. Dagegen wurde die schädigende Zauberei, das maleficium, ununterbrochen stets auch von den Autoritäten in Kirche und Staat als real festgehalten; sie wurde von seiten der Kirche schon früh durch einen Pakt des Zauberers mit dem Teufel erklärt und von der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit bestraft. Seit dem Beginn der Ketzerverfolgung im 13. Jahrh. wurde dieser Pakt mit dem Teufel als Ketzerei qualifiziert und von der Inquisition gerichtet. Die als Ketzerei behandelte Zauberei wurde dann mit der aus der Verfolgung der Katharer und Waldenser neu entwickelten Idee des Ketzersabbats verknüpft, und gleichzeitig stützte die Scholastik mit ihrer Lehre von den Kräften des Teufels den alten, früher abgelehnten Glauben an Luftfahrten (zu diesem geheimnisvollen Sabbat) und an das Wettermachen durch Berufung auf die biblischen Erzählungen von Habakuk, von der Versuchung Christi u. a. So kam der theologisch konstruierte neue Sammelbegriff zustande, zu dessen Bezeichnung man in Deutschland das Wort »Unholde«, dann bald allgemein das Wort »H.« verwertete (lat. malefica, ital. strega, franz. sorcière). Er wurde durch eine Fülle von Traktaten aus der Feder von Angehörigen des Dominikanerordens, der die Inquisition verwaltete, »wissenschaftlich« gestützt und, obwohl sich die Ketzer im übrigen aus beiden Geschlechtern gleichmäßig rekrutierten, auf Angehörige des weiblichen Geschlechts zugespitzt, da einerseits die alte Striga und die malefica (als Giftmischerin) seit jeher vornehmlich weiblich gedacht worden waren, anderseits aber für den geschlechtlichen Verkehr mit dem männlich gedachten Teufel nur das Weib in Frage kam, bei dem die Scholastik infolge ihrer Geringschätzung des andern Geschlechts eine Neigung zu so schändlichem Verkehr unbedenklich voraussetzte. Die Schändlichkeit der vorausgesetzten Verbrechen aber forderte die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zur Verfolgung heraus, und die unfehlbare Methode des auf die Folter gestützten Inquisitionsprozesses führte seit 1400 allenthalben zur Entdeckung von zahlreichen Hexen, die dem Scheiterhaufen, der herkömmlichen Strafe für Ketzer wie für Zauberer, verfielen.

Die systematische Verfolgung, mit der schon um 1330 ein erster Versuch im Pyrenäengebiet gemacht worden war, nahm seit 1400 ihren Ausgang aus dem Alpengebiet, wo sich die Elemente des alten Volkswahns am zähesten erhalten hatten und der kombinierende Scharfsinn der spürenden Richter also am leichtesten durch die Frage auf der Folter die Realität des neuen, theologisch konstruierten Wahngebildes ermitteln konnte. Von da verbreitete sich der Wahn rasch nach Italien, nach Frankreich und nach Deutschland. Hier wurde die Verfolgung besonders gefördert durch Papst Innozenz' VIII. Bulle »Summis desiderantes affectibus« (1484). »Wir haben neulich nicht ohne große Betrübnis erfahren«, heißt es darin, »daß es in einzelnen Teilen Oberdeutschlands und in den mainzischen, kölnischen, trierischen, salzburgischen, bremischen Provinzen und Sprengeln in Städten und Dörfern viele Personen von beiden Geschlechtern gäbe, welche, ihres eignen Heiles uneingedenk, vom wahren Glauben abgefallen, mit dämonischen Inkuben und Sukkuben sich fleischlich vermischen, durch zauberische Mittel mit Hilfe des Teufels die Geburten der Weiber, die Jungen der Tiere, die Früchte der Erde, die Trauben der Weinberge, das Obst der Bäume, ja Menschen, Haus- und andre Tiere, Weinberge, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Körner, Getreide und andre Erzeugnisse der Erde zugrunde richten, ersticken und vernichten, die Männer, Weiber und Tiere mit heftigen innern und äußern Schmerzen quälen und die Männer am Zeugen, die Weiber am Gebären, beide an der Verrichtung ehelicher Pflichten zu verhindern vermögen.« Deshalb beauftragt der Papst die beiden Inquisitoren für Süd- und Norddeutschland, Heinrich Institoris und Jakob Sprenger, die jene Bulle am päpstlichen Hof erwirkt hatten, die Zauberer und Hexen auszuspähen, zu bestrafen und auszurotten, und befiehlt dem Bischof von Straßburg, Albrecht von Bayern, die Inquisitoren zu schützen und ihnen bei Ausführung ihres Auftrags hilfreiche Hand zu leisten. Institoris und Sprenger brachten den Hexenglauben in ein förmliches System, und ihr »Hexenhammer« (»Malleus maleficarum«. verfaßt 1486, 1487 zum erstenmal [in Straßburg], dann bis 1669 noch 28 mal gedruckt) wurde bald Gesetzbuch in Hexensachen und regelte das ganze ordentliche gerichtliche Verfahren gegen die Hexen. Er zerfällt in drei Teile: der erste handelt von der Hexerei im allgemeinen; der zweite von verschiedenen Arten und Wirkungen der Hexerei und den Gegenmitteln; im dritten ist das Gerichtsverfahren oder Hexenprozeßrecht festgelegt. Hier wird zuvörderst die Zuständigkeit in dem Verfahren, falls Ketzerei spürsam sei, zwar dem geistlichen Richter zuerkannt, aber mit Rücksicht darauf, daß das geistliche Gericht reumütigen Sündern Gnade gewähren mußte, während das weltliche Gericht die Todesstrafe (Verbrennung) rücksichtslos vollziehen konnte, das letztere in erster Linie zur Verfolgung der schändlichen Hexen ermuntert. Dann wird in 35 Fragen der Prozeßgang erörtert. Der Richter durfte auf bloßes Gerücht hin ex officio anfangen, zu inquirieren und Zeugen, deren zwei oder drei genügten, zusammensuchen, sie vereidigen und mehrmals examinieren. Sogar Exkommunizierte, Infame konnten als Zeugen auftreten, ja Ketzer wider Ketzer, Hexen wider Hexen, die Frau gegen den Mann, Kinder gegen Eltern, Geschwister gegen Geschwister zeugen. Selbst Hauptfeinde des Angeklagten waren, mit wenigen Ausnahmen, als Zeugen zuzulassen. Der Anwalt durfte seinen der Ketzerei verdächtigen Klienten nicht über die Gebühr verteidigen, sonst wurde er billig noch für schuldiger gehalten. Um die H. zum Geständnis zu bringen, diente die Tortur. Institoris allein ließ zu Konstanz und Ravensburg in kurzer Zeit 48 Weiber verbrennen, und bald wurde durch päpstliche Bullen von Alexander VI. Julius II., Leo X., Hadrian VI. und Clemens VII. die Hexenverfolgung auch für die übrigen europäischen Länder sanktioniert, der »Hexenhammer« durch die Ordensgenossen seiner Verfasser Bernard von Como (1508), Silvester Prierias (1520), Bartholomäus de Spina (1523) verteidigt. Ganze Gegenden wurden durch die Prozesse bedrängt, wie ein drückender Alp lag das Gespenst der Hexenfurcht auf dem Volk. Überall hatten geistliche und weltliche Gerichte ihre Späher. Die richterliche Untersuchung bezog sich vorzugsweise auf die sogen. Hexenfahrt, den Hexensabbat, auch Hexenkultus, Hexenabendmahl genannt, und die Teilnahme der Inkulpatin daran. Mit erfinderischer Phantasie hatte man dieses Fest ausgemalt: Zu gewissen Zeiten, namentlich in der Nacht des 1. Mai (Walpurgisnacht), in der zur heidnischen Zeit ein Frühlingsfest gefeiert wurde, hielt der Teufel große Hoftage. Als Ort dieser Zusammenkünfte waren, wie bei den Persern, bestimmte Hexen berge berüchtigt: der Blocksberg (Brocken im Harzgebirge), der Huy bei Halberstadt, der Köterberg nicht weit von Korvei an der Weser, der Fichtelberg, Zobten, der Heuberg in Schwaben etc. Die Hexen verließen ihre Wohnungen auf Besen, Gabeln, Stöcken, Böcken oder Hunden durch den Schornstein und eilten im schnellsten Fluge dem betreffenden Orte zu, wo der Teufel in Gestalt eines Bockes oder Menschen auf seinem Thron saß, die neuen Hexen feierlich aufnahm und einweihte, dann sich förmlich huldigen ließ, indem die Hexen nach einem Ringeltanz um seinen Thron (Hexentanz) einzeln nahten, um seinen Hintern zu kussen. Dann wurde ein üppiges Gelage gehalten, und zuletzt vergnügte sich jede H. im stillen mit ihrem Buhlteufel. Mit dem frühesten Morgengrauen ging die Hexenfahrt auf dieselbe Weise wieder zurück, doch gab der Teufel einer jeden Zauberpulver mit, was zur Verübung aller sonst den Hexen zur Last gelegten Bosheiten diente. Die in den Prozessen oft genannte Hexensalbe war, wie viele Akten ergeben, aus Fett, Nachtschatten, Tollkirschen, Mandragora, Opium, Schierling und andern z. T. narkotischen Pflanzenstoffen bereitet, und Versuche sollen angeblich dargetan vaben, daß so eingesalbte Weiber in tiefen Traumschlaf verfielen, worin sie von ihrer Beteiligung am Hexensabbat phantasierten. Gestand die H., so wurde sie alsbald verurteilt; leugnete sie standhaft, so wurde zur Folter geschritten und diese bei fortgesetztem Leugnen mit Umgehung des Gesetzes, das eine zweimalige Folter verbot, als »Fortsetzung der ersten Tortur« nach einigen Tagen wieder angefangen. Bisweilen behalf man sich ohne Geständnis mit der Hexenprobe. Fand sich am Körper der H. irgend ein Muttermal, so war dies sicher das Hexenmal, Hexenzeichen, womit der Teufel sie als die Seinige bezeichnet hatte. Dieses Hexenmal wurde mit Nadeln durchstochen: fühlte die Gestochene keinen Schmerz, so war sie unzweifelhaft schuldig. Da nach dem »Hexenhammer« die Feuerprobe nichts fruchtete, weil das Feuer ein dem Teufel freundliches Element sei, so wendete man die Wasserprobe (Hexenbad) an, und zwar, indem man die entkleidete Inkulpatin kreuzweise gebunden, so daß die rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und die linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes kam, mit einem langen Strick um den Leib aufs Wasser legte; sank sie unter, so war sie unschuldig, schwamm sie aber oben, so war sie überführt. Ein analoges Erkennungsmittel bildete die Hexenwage, auf der sie nicht das natürliche Gewicht zeigte. Das Urteil lautete meist auf Verbrennen.

Auch die protestantische Geistlichkeit teilte den Teufels- und Hexenglauben, und es waren der Hexenprozesse in den protestantischen Ländern nicht weniger als in katholischen. In einem Bericht des koburgischen Centgrafen Kaspar Langen vom 19. April 1628 liest man von dem sonst sehr aufgeklärten protestantischen Herzog Johann Kasimir: »Seine fürstlichen Gnaden hätten sich endlich entschlossen, die Hexen und Drutten, beides hier uf'n Lande, so viel möglich, exterminiren, ausrotten und zu gebührlicher, wohlverdienter Straf, die Reichen mit den Armen und die Alten mit den Jungen, nehmen zu lassen, maßen der Anfang bereits darzu gemacht worden« etc. Auch über die kontroverse Frage: »ob die Untersuchungskosten vom Fiskus oder von den Erben der justifizierten H. getragen werden sollten«, ließ der Herzog 1628 ein Gutachten vom Koburger Schöppenstuhl einholen, des Inhalts: »daß die Obrigkeit berechtigt sei, die Güter der wegen Hexerei Kondemnierten zu konfiszieren, und daß an anderen Orten die ob crimen haereseos eingezogenen Güter ganz oder zum halben Teil den Inquisitoribus ad exstirpandos haereticos zugeschlagen werden sollten, und sollte ein Christ dasjenige, was vom Teufel immediat herrührt, zu behalten nicht begehren, sondern selbst der Obrigkeit offerieren, damit solch verflucht Geld zur Ausrottung der Hexerei angewendet werden möchte«. Dieses Gutachten läßt uns als eine der Haupttriebfedern mancher Hexenverfolgung den Gelddurst erkennen. In England, wo König Jakob I. höchst eigenhändig als Schriftsteller gegen Hexen und Teufelsbündnisse vorging, erhielt ein gewisser Matth. Hopkins, der 1644 alle Provinzen des Reiches auf der Hexenjagd durchzog, für die Entdeckung einer H. 20 Schilling (16,5 Mk.) und schrieb ein besonderes Werk über die Kunst, Hexen ausfindig zu machen, auf dessen Titel er sich Hopkins, Hexenfinder, zeichnet. Noch zu Ende des 16. Jahrh. verurteilte ein einziger Hexenrichter, Remigius, 800 Hexen in Lothringen zum Scheiterhaufen.

Schon im 16. und 17. Jahrh. fehlte es nicht an Männern, die sich den Inquisitoren widersetzten und den Glauben an Hexerei bekämpften. Namentlich waren dies der Mailänder Minorit Samuel de Cassinis (1505), die beiden Juristen A. Alciatus in Mailand (1515) und F. Ponzinibius in Piacenza (1520), der Düsseldorfer Johann Wier oder Weyer (s. d.), Leibarzt des Herzogs Wilhelm von Kleve-Jülich-Berg um 1550, die Jesuiten Adam Tanner (gest. 1632) und Friedrich Spee (gest. 1635), vorzüglich aber Balthasar Bekker, reformierter Geistlicher in Amsterdam, in dessen »Bezauberter Welt« (»De betooverde weereld in vier bocken«, Amsterdam 1691–93) mit großer Freimütigkeit das ganze Teufels- und Hexensystem angegriffen und bekämpft wird. Allein die Bestrebungen dieser Männer wurden noch zuwenig von der öffentlichen Meinung unterstützt; erfolgreich bekämpfte den Wahn erst der gelehrte Christian Thomasius (s. d.) aus Leipzig (gest. 1718) in seinen Schriften: »Dissertatio de crimine magiae« (1701) und »De origine et progressu processus inquisitorii contra sagas« (Halle 1712). Gleichwohl finden sich auch im 18. Jahrh. noch hier und da Überbleibsel des alten Unwesens. Am 21. Jan. 1749 wurde Maria Renata, Subpriorin des Klosters in Unterzell, als H. in Würzburg enthauptet und dann ihr Leichnam verbrannt, zu gleicher Zeit hielt ein ganzes polnisches Dorf die Wasserprobe aus, und noch 1785 fiel ein Opfer des Hexenglaubens in Glarus, 1793 das letzte im Großherzogtum Posen. Aber noch 1836 wurde cine vermeintliche H. von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt. In den andern Weltteilen spielten Hexenprozesse bis in die neueste Zeit fort, und in Mexiko endigten zwei derselben (1860 und 1873) mit Verbrennung der Opfer. Auch beim europäischen Landvolk hält sich der Hexenglaube noch heute, und in vielen Dörfern steht eine alte Frau mit entzündeten Augenlidern im Verdacht, Menschen und Vieh »etwas antun«, das »Zusammengehen« der Butter verhindern etc. zu können. Noch in neuerer Zeit tritt die Beschuldigung der Hexerei und des Teufelsbündnisses nicht selten in Injurienprozessen hervor, von denen Andree im »Globus« (1894) eine Anzahl gesammelt hat.

Vgl. Soldan, Geschichte der Hexenprozesse (neu bearbeitet von Heppe, Stuttg. 1880, 2 Bde.), und Roskoff, Geschichte des Teufels (Leipz. 1869, 2 Bde.); über die französischen Hexenprozesse Baissac, Les grands jours de la sorcellerie (Par. 1890); über die englischen Walter Scott, Letters on demonology and witchcraft (neue Ausg., Lond. 1872 u. 1884; deutsch, Zwick. 1833); über die holländischen Scheltema, Geschiedenis der heksenprocessen (Haarl. 1828); ferner: Unger, Botanische Streifzüge, Heft 3 (Wien 1859, über die Hexensalbe); Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland (Würzb. 1874); L. Mejer, Die Periode der Hexenprozesse (Hannov. 1882); J. Diefenbach, Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland (Mainz 1886); Regnard, Les maladies epidemiques de l'esprit (Par. 1886); Längin, Religion und Hexenprozeß (Leipz. 1888); Snell, Hexenprozesse und Geistesstörung (Münch. 1891); Henne am Rhyn, Der Teufels- und Hexenglaube (Leipz. 1892); Binz, Doktor Johann Weyer, der erste Bekämpfer des Hexenwahns (2. Aufl., Berl. 1896); Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern (Stuttg. 1896); J. Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter (Münch. 1900) und Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns (Bonn 1901; darin S. 614 ff. Geschichte des Wortes »H.« von J. Franck); Sepp, Orient und Occident. 100 Kapitel über die Nachtseiten der Natur etc. (Berl. 1903); Masson, La sorcellerie et la science des poisons an XVII. siècle (Par. 1904). Die ältere Literatur verzeichnet Grässes »Bibliotheca magica«, S. 24–42 (Leipz. 1843).


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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