Grober Unfug

Grober Unfug

Grober Unfug, s. Unfug.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • grober Unfug — grober Unfug,   früher geltender Straftatbestand (§ 360 StGB alter Fassung), der nunmehr durch § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (»Belästigung der Allgemeinheit« durch grob ungehörige Handlungen) als Ordnungswidrigkeit erfasst ist …   Universal-Lexikon

  • Grober Unfug — Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die… …   Deutsch Wikipedia

  • grober Unfug — eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG). Der Tatbestand kann u.U. auch durch ⇡ irreführende Werbung oder… …   Lexikon der Economics

  • Unfug — bezeichnet: Unsinn als umgangssprachliches Synonym Belästigung der Allgemeinheit (Grober Unfug), Störung der öffentlichen Ordnung oder des sittlichen Anstandes durch Handlungen, welche die Öffentlichkeit belästigen (Strafrecht) Siehe auch:… …   Deutsch Wikipedia

  • Unfug — Pipifax (umgangssprachlich); Käse (umgangssprachlich); Schmarrn (umgangssprachlich); Kokolores (umgangssprachlich); Schmarren (umgangssprachlich); Quark (umgangssprachlich …   Universal-Lexikon

  • Unfug — Ụn·fug der; (e)s; nur Sg; 1 ≈ Unsinn: Das ist doch Unfug, was du da sagst! 2 unpassendes oder übermütiges Benehmen, durch das andere Leute gestört werden <Unfug machen, treiben> 3 grober Unfug Jur; ein Benehmen, bei dem man aus Leichtsinn… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Unfug — Unfug, grober, die erhebliche Störung der polizeilichen Ordnung, der äußern Ruhe und des sittlichen Anstandes auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft bis 6 Wochen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • grob — unhöflich; ruppig; brüsk; rüpelhaft; rüde; ungeschliffen; ungehobelt; barsch; unflätig; unwirsch; ungalant; schroff; …   Universal-Lexikon

  • Belästigung der Allgemeinheit — (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird. In… …   Deutsch Wikipedia

  • § 118 OWiG — Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die… …   Deutsch Wikipedia

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